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Statuten des Vereins

 Frankenau, März 2023

 

Statuten “Theater im Burgenland", Landesverband für außerberufliches Theater

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1. Der Verein führt den Namen „Theater im Burgenland" Landesverband für außerberufliches Theater.

2. Er hat seinen Sitz vorerst in 7361 Frankenau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Burgenland. 

3. Der Verein sieht sich als Dachverband für das außerberufliche Theater im Burgenland und ist seinerseits Mitgliedsverband des österreichweiten Dachverbandes „ÖBV Theater“ – Österreichischer Bundesverband für Außerberufliches Theater. 


 § 2 Zweck 

1. Der Verein entfaltet seine Tätigkeit auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Seine Tätigkeit ist ausschließlich gemeinnützig im engeren Sinn und nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar die unter Absatz 2 angeführten, gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

2. Der Vereinszweck umfasst die Förderung und Unterstützung des außerberuflichen Theaters im Burgenland und des Darstellenden Spiels an Burgenländischen Schulen sowie die Wahrung aller damit verbundenen Interessen und wird dieser Zweck durch folgende ideelle Mittel erreicht: 

• Organisation und Durchführung von entsprechenden Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgängen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. 

• Organisation, Unterstützung und Durchführung kultureller und volksbildnerischer Veranstaltungen, Jugendbegegnungen, Theaterfestivals und Aufführungen, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. 

• Betrieb eines Theaterpädagogischen Zentrums zur Wahrung des volksbildnerischen Auftrags. 

• Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Druckwerken und sonstigen Materialien für den Theaterbereich, speziell auch für den Jugend(kultur)bereich.  

• Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken (mit besonderer Ausrichtung auf pädagogische Berufe), Dokumentationen und Archiven im Rahmen einer Theaterservicestelle. 

• Kontakte und Zusammenarbeit mit Einrichtungen gleichartiger Zielsetzung im In- und Ausland. 

Die Mitgliedschaft bei überregionalen Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen liegt im Interesse des Vereines. 

 

 

§ 3 Geldmittel und Vermögen 

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch: 

  • a.) Subventionen öffentlicher Stellen 
  • b.) Mitgliedsbeiträge und Spenden 
  • c.) Einnahmen aus Aktivitäten 
  • d.) Einnahmen bei Herausgabe und Vertrieb von Druckwerken und  anderen Medien 
  • e.) Einnahmen aus Aktivitäten im Rahmen von Hilfsbetrieben 
  • f.) Sonstige Zuwendungen 

 

Alle Geldmittel dürfen nur für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft 

1. Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags die Erteilung der Mitgliedschaft beantragt haben und durch Beschluss des Vorstandes zu solchen ernannt werden. Sie nehmen an den Vereinsaktivitäten teil und sind stimmberechtigt. Jeder Mitglieds-Verein wird durch eine Person vertreten, i.A. Obmann/Obfrau, bei Verhinderung kann auch ein Vereinsmitglied delegiert werden. 

2. Außerordentliche Mitglieder, im Besonderen die Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie Fördernde Mitglieder, sind eingeladen an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht. 

3. Fördernde Mitglieder, im Besonderen Personen aus dem Kunst- & Kulturbereich, unterstützen den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags, in Form einer Spende von mind. Euro 100,- pro Jahr. Sie sind eingeladen an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht. 

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen, werden. 

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags, trotz Fristsetzung und rechtzeitiger Zahlungserinnerung, durch Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit. 

2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zu Monatsende durch schriftliche oder mündliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung von Mitgliedsrechten und unehrenhaften Verhaltens ausschließen. 

 

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

 Sämtliche ordentlichen Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung das aktive Wahlrecht sowie Stimmrecht. Juristische oder ihnen gleich gestellte Personen üben ihr Stimmrecht durch jeweils einen bevollmächtigten Delegierten aus. 

Das passive Wahlrecht steht jedem Mitglied sowie jedem Mitglied der im Verein vertretenen juristischen oder ihnen gleich gestellten Personen zu. 

 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

 

§ 8 Vereinsorgane 

Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 

 

§ 9 Die Jahreshauptversammlung 

1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins und findet einmal im Jahr statt. 

 

2. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes (einfache Mehrheit) der ordentlichen Jahreshauptversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen fünf Wochen statt. 

3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin zu laden. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzubringen. 

4. Die Wahlen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der zur festgesetzten Stunde anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

Bei Stimmengleichheit steht dem Obmann/der Obfrau das Dirimierungsrecht zu. 

Beschlüsse über Statutenänderungen des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit und können nur dann erfolgen, wenn diese ausdrücklich in der Tagesordnung angekündigt sind. 

Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit und können nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zweck eine eigene Jahreshauptversammlung einberufen wird. 

 

§ 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung 

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 

b) Beschlussfassung über den Voranschlag; 

  • a) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes; 
  • b) Entlastung des Vorstandes; 

 

e) Bestimmung der Rechnungsprüfer; 

f) Festlegung von Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe; 

g) Beschlussfassung von Statutenänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins; 

h) Genehmigung der Geschäftsordnung; 

i) Beratung und Beschlussfassung sonstiger auf der Tagungsordnung stehenden Fragen. 

 

 

§ 11 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

-           Obmann/Obfrau

-           (Obmann/frau-Stellvertreter:innen)

-           Kassier:in 

-           (Kassier:in-Stellvertreter:in) 

-           Schriftführer:in 

-           (Schriftführer:in-Stellvertreter:in)

 

Stellvertreter können bei der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

Der Vorstand kann jederzeit bis zu fünf Fachbeiräte mit beratender Stimme zuziehen. 

 

2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt. 

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. 

4. Der Vorstand wird vom/von der Obmann/Obfrau, bei dessen Verhinderung von einem/einer seiner Vertreter:innen oder bei deren Verhinderung von jedem anderen Mitglied des Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen. 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als nicht beschlossen.

7. Den Vorstand leitet der/die Obmann/frau, bei dessen/deren Verhinderung ein/e Stellvertreter:in, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. 

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist dieser Antrag an die Jahreshauptversammlung zu richten. 

9. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der Jahreshauptversammlung einzuholen ist. 

 10. Der Vorstand des Vereines kann einen Geschäftsführer bestellen. 

  

§ 12 Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufrechterhaltung eines den Rechnungslegungspflichten gemäß Vereinsgesetz entsprechenden Rechnungswesens, Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung.

§ 13 Vertretung des Vereins, Aufgaben der Mitglieder des Vereinsvorstands 

1. Der/die Obmann/frau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/frau oder eines anderen Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/frau oder des/der Kassiers/Kassierin. Der/die Obmann/frau beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. 

2. Die Obmann/frau-Stellvertreter:innen vertreten den/die Obmann/frau in dessen/deren Verhinderungsfall oder auf ausdrücklichen Wunsch des/der Obmanns/frau. 

3. Der/die Schriftführer:in hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen: Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes. 

4. Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

 § 14 Die Rechnungsprüfer 

1. Zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Geschäftsabschlusses. Sie haben die Rechnungsprüfung entsprechend dem Vereinsgesetz durchzuführen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 

 

§ 15 Zeichnungsberechtigung 

Wichtige Schriftstücke – das sind insbesondere solche, mit denen rechtliche Bindungen eingegangen werden – sind vom/von der Obmann/frau und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. In finanziellen Angelegenheiten hat der/die Obmann/frau Zeichnungsberechtigung gemeinsam mit dem/der Kassier:in.

 

§ 16 Schiedsgericht 

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Beide Streitteile nominieren dem Vorstand je zwei Mitglieder des Schiedsgerichts; diese beiden wählen ein weiteres fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Sofern die Schiedsrichter binnen Monatsfrist keinen Vorsitzenden gewählt haben, schlagen sie mindestens zwei weitere ordentliche Vereinsmitglieder für den Vorsitz vor und die Entscheidung wird durch das Los herbeigeführt. 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Gewissen und Wissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

 

 § 17 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch: 

a. behördliche Verfügung 

b. Beschluss der Jahreshauptversammlung gemäß § 9 Absatz 4. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO zu verwenden. 

3. Sollte sich ein neuer Verein bilden, der ebenfalls gemeinnützige Zwecke verfolgt und auch sonst auf die gleichen oder ähnliche Ziele ausgerichtet ist, so ist diesem Verein das übertragene Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO einzusetzen. 

 

Obfrau:    Cora Zölss                                    Kassier: Michael Adrian

Schriftführer: Heinz Hauer                            

 

Frankenau, März 2023